PKV Wechsel / Private Krankenversicherung Wechsel
Eine PKV steht allen Selbständigen, Freiberuflern und Beamten offen. Als Angestellter müssen Sie,
wenn Sie von der GKV in die Private Krankenversicherung Wechseln möchten einige Bedingungen erfüllen. Hier gibt es die
sogenannte JEAG ( Jahresarbeitsentgeltgrenze ). Diese liegt im Jahr 2010 bei einem Einkommen von
49.950 Euro pro Jahr. Aktuell gilt noch die Regel, dass diese Grenze, drei Jahre in folge
überschritten werden muss, damit ein PKV Wechsel für Arbeitnehmer möglich ist.
Wechsel von PKV zu PKV
Wenn Sie einmal in der private Krankenversicherung versichert sind, so ist ein PKV Wechsel
von privat zu privat meist ohne weitere Probleme möglich. Für einen kompletten Wechsel der
Gesellschaft und Tarif müssen meist nur die regulären Kündigungsfristen berücksichtigt werden.
Bei den meisten Versicheren ist die Frist zum Ende eines Kalenderjahres. Bei einem PKV Wechsel
innerhalb einer Versicherungsgesellschaft ist dies meist ohne Fristen möglich und kann in direkter
Absprache mit Ihrem Berater erfolgen.
Bevor Sie einen PKV Wechsel durchführen, sollten Sie immer genau mit einem Berater durch einen
Versicherungsvergleich prüfen, ob Sie mit einem neuen Tarif Besser gestellt werden in Preis-/ Leistung
als mit dem derzeitigen Tarif. Bei einer Besserstellung macht ein PKV Wechsel in jedem Fall Sinn.
PKV Wechsel von Privat zu Gesetzlich versichert
Ein Wechsel von einer PKV zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht unmöglich sondern unter
bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen ohne weitere Probleme möglich. Als Selbständiger können
Sie einen solchen Wechsel durchführen, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit ausgeben und wieder
in einem Angestelltenverhältnis tätig sind. Hierdurch ist man wieder sozialversicherungspflichtig
und in der gesetzlichen KV versichert. Dies gilt auch im Falle einer möglichen Arbeitslosigkeit.
Wenn man als Angestellter in der PKV Versichert ist, kann ein solcher PKV Wechsel zur gesetzlichen
ebenfalls vollzogen werden, wenn das jährliche Einkommen unter die zuvor bereits genannte JAEG fällt.
Unter diesem Punkt ist man automatisch wieder versicherungspflichtig und muss sich wieder gesetzlich
versichern.
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